*  Arbeitssicherheit Haslinger  *  94501 Aldersbach, Nepomukstraße 23  *   Mobil: +49 160 83 55 563  *  Mail: info@arbeitsschutz-haslinger.de  *
Viele Maßnahmen zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Verantwortung dafür liegt beim Arbeitgeber.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) stellt grundlegende Anforderungen an den Arbeitgeber, diese werden durch die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert:
  • Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten (MA) müssen in der Regel spätestens alle 3 Jahre eine Grundbetreuung und bei Bedarf eine anlassbezogene Betreuung hinzuziehen.
  • Für Betriebe ab 11 Beschäftigte (MA) existieren Mindestzeitvorgaben die von 0,5 Std./MA und Jahr bis zu 2,5 Std./MA und Jahr variieren. Darin nicht enthalten ist die betriebsspezifische Betreuung, welche sich je nach Aufgabe & Thema individuell ergibt.
Stellt sich die Frage: Wer braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Jeder Betrieb mit Beschäftigten, das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Lediglich der Aufwand ist unterschiedlich.
 
Unsere sicherheitstechnische Betreuung der Unternehmen nach § 6 ASiG erfasst folgende Leistung:
  • Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Durchführung der Grundbetreuung lt. DGUV Vorschrift 2,
  • Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, Durchführung der betriebsspezifischen Betreuung im festgelegten Umfang,
  • Begehung der Arbeitsplätze auf der Basis der gesetzlichen Grundlagen,
  • Auswertung der Begehung, Maßnahmenvorschläge mit konkreten Handlungsempfehlungen.
 
Unterweisungen
Für die, vom Gesetzgeber geforderten, Pflichtunterweisungen mit Ihren Mitarbeitern erstellen wir die notwendigen, spezifisch für Ihren Betrieb bezogenen Schulungsunterlagen und führen die Unterweisungen in Ihren Räumen durch. Die praktische Darstellung der angesprochenen Themen ist uns dabei sehr wichtig.
  • Erstellung von allgemeinen und bereichsspezifischen Schulungsunterlagen zum Thema Arbeitsschutz
  • Durchführung der Schulungen nach Planung des Auftraggebers
  • Dokumentation der Schulung
 
Betriebsmittel-Management, Arbeitsmittelmanagement nach BetrSichV
  • Erstellung eines Arbeitsmittelverzeichnisses anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und eigener Begehung vor Ort,
  • Recherche der rechtl.Grundlagen,
  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV,
  • Erstellung von Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel.
 
 
Sachverständigen-Prüfungen elektrischer Anlagen
  • Elektrische Anlagen nach Baurecht,
  • Elektrogeräte nach DGUV-Vorschrift 3 und VdE 0701/ 0702,
  • Brandschutztüren mit u. ohne Feststelleinrichtungen.
  • Prüfung ortsfester statischer Regalanlagen nach DIN & BetrSichV,
  • Prüfung von Leitern und Tritten,
  • Prüfung von Hebemitteln.
 
 
Lt. Baustellenverordnung muss z.B. für bestimmte Baustellen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) benannte werden. Seine Aufgaben sind:
  • Beratung des Bauherrn in allen Fragen der Bausicherheit
  • Koordination der einzelnen Gewerke, sodass es zu keiner gegenseitigen Gefährdung kommt,
  • Regelmäßige Baustellenbegehung zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen,
  • Information des Bauherren.
 
Umweltschutz:
Gefahrstoffe verlangen gesonderte Maßnahmen. Betriebe verarbeiten häufig verschiedenste Chemikalien, daraus ergeben sich Grundpflichten(GefStoffV). Dies beginnt mit der Auflistung aller Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis), weiterhin muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
Nur anhand aller Daten werden die richtigen Schutzmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter ausgearbeitet – das erfordert äußerst fachkundige Personen.
 
Wir beraten und unterstützen Sie dabei. Unsere Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen umfasst sämtliche Bereiche:
  • Begehung von Arbeitsplätzen, Aufnahme der Tätigkeiten,
  • Recherche der rechtlichen Grundlagen,
  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit definiertem Soll-Zustand,
  • Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung,
  • Erstellung von gefahrstoffbezogenen Betriebsanweisungen,
  • Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen bei Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsabläufen oder techn. Änderungen.
 
Seit 2015 ist das GHS auch in Ihrem Betrieb anzuwenden. Ein Unternehmen ist nur dann von der Erstellung eines Gefahrgutverzeichnisses befreit, wenn in der Gefährdungsbeurteilung eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten festgestellt wurde.
  • Haben Sie Ihre aktuelle Gefährdungsbeurteilung zur Hand?
  • Haben Sie, als Unternehmer, die sogenannte Substitutionspflicht erfüllt?